§ 11 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|

§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen


§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

1.
Für die Besetzung mit nautischem und technischem Führungspersonal, mit Funkpersonal und mit Schiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise Betreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten;

2.
die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des geforderten Befähigungsnachweises sein oder, falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine Befähigungsnachweise gefordert werden, über ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;

3.
die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber zu treffen;

4.
für die Durchführung des Funkdienstes muß mindestens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses entsprechend der vorhandenen Funkausrüstung an Bord sein und

5.
die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und des beabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen.

(2) 1Der Eigner und der Betreiber eines Traditionsschiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditionsschiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. 2Den in dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich gleich.

(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 erteilen, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare Sicherheit gewährleistet ist.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SportSeeSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder 4. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.  ...
Anlage 4 SportSeeSchV (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... oder einer Ausnahme § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4, § 11 Absatz 3 SportSeeSchV 16,70 26 Ausstellung eines Befähigungs-  ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... Schiffsbesetzung 12.1 Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Schiffsbesetzung 12.1 Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed