Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|

§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,

2.
ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,

3.
entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder

4.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 15 Sportseeschifferscheinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 53 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.10.2007Artikel 5 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
aktuellvor 01.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SportSeeSchV Übergangsregelung (vom 01.10.2007)
...  15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 5 8. SchSAV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 4. § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 15.04.2008 BGBl. I S. 741
Artikel 1 SportbSeeRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... folgende Vorschrift ersetzt: „§ 16 Übergangsregelung § 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden."  ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 53 WSVZuAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 15a Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" ...