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§ 16 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 16 Übergangsregelung



§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 16 Sportseeschifferscheinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2007 (30.04.2008)Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 15.04.2008 BGBl. I S. 741

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 15.04.2008 BGBl. I S. 741
Artikel 1 SportbSeeRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
...  16 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 ... 2407) geändert worden ist, wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 16 Übergangsregelung § 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 ...