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Anlage 2a - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage 2a


Anlage 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002, S. 3738)



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Frühere Fassungen von Anlage 2a Sportseeschifferscheinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2a Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 543 10. ZustAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In den Anlagen 1, 1a, 2, 2a , 2b und 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die ...