Anlage 2b - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage 2b


Anlage 2b wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002, S. 3739)

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Zitierungen von Anlage 2b Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2b SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 543 10. ZustAnpV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In den Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 2b und 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die ...


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