Änderung § 15 Sportseeschifferscheinverordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 511 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:


1. | für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung | 25,00 Euro,

2. | für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) | 18,00 Euro,

3. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) | 50,00 Euro,

4. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro,

5. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 36,00 Euro,

6. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 46,00 Euro,

7. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) | 62,50 Euro,

8. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro,

9. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 18,00 Euro,

10. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 23,00 Euro,

11. | für die Feststellung der Befähigung als Schiffer | 50,00 Euro,

12. | für die Feststellung der Befähigung als Maschinist | 50,00 Euro,

13. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) | 45,00 Euro,

14. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) | 37,50 Euro,

15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes

16. | für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins | 25,00 Euro,

17. | für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins | 25,00 Euro,

18. | für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins | 25,00 Euro,

19. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC | 18,00 Euro,

20. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC | 18,00 Euro,

21. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung | 18,00 Euro,

22. | für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 | 25,00 Euro,

23. | für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro,

24. | für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 | 5,50 Euro,

25. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 | 25,00 Euro,

26. | für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 | 25,00 Euro,

27. | für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro,

28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes,

29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung, mindestens 25,00 Euro,

30. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung | bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro,

31. | Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |


(2) Die Kosten für die Amtshandlungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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