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Änderung § 15 Sportseeschifferscheinverordnung vom 15.08.2013

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 164 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:

(Text neue Fassung)

(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:


1. | für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung | 25,00 Euro,

2. | für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) | 18,00 Euro,

3. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) | 50,00 Euro,

4. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro,

5. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 36,00 Euro,

6. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 46,00 Euro,

6a. | für die Abnahme der Anpassungs-
prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab-
schnitt B Nummer 4 der Schiffs-
sicherheitsverordnung zum Erwerb
eines SRC | 28,00 Euro,

6b. | für die Abnahme der Anpassungs-
prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab-
schnitt B Nummer 4 der Schiffs-
sicherheitsverordnung zum Erwerb
eines LRC | 36,00 Euro,

7. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) | 62,50 Euro,

8. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro,

9. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 18,00 Euro,

10. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 23,00 Euro,

11. | für die Feststellung der Befähigung als Schiffer | 50,00 Euro,

12. | für die Feststellung der Befähigung als Maschinist | 50,00 Euro,

13. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) | 45,00 Euro,

14. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) | 37,50 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes



15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes

16. | für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins | 25,00 Euro,

17. | für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins | 25,00 Euro,

18. | für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins | 25,00 Euro,

19. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC | 18,00 Euro,

20. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC | 18,00 Euro,

21. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung | 18,00 Euro,

22. | für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 | 25,00 Euro,

23. | für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro,

24. | für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 | 5,50 Euro,

25. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 | 25,00 Euro,

26. | für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 | 25,00 Euro,

27. | für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes,

29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung, mindestens 25,00 Euro,



28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes,

29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro,

30. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung | bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro,

31. | Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Kosten für die Amtshandlungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.




(2) Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.