Änderung § 5 Sportseeschifferscheinverordnung vom 10.05.2017

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antrag


(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,

(Text alte Fassung)

3. bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein-See und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,

(Text neue Fassung)

3. bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,

4. bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart.

(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.

(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:

1. gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und

2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.






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