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§ 1 - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

G. v. 08.01.1963 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Urlaubsanspruch



Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

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Zitierungen von § 1 BUrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BUrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BUrlG Unabdingbarkeit
... Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1 , 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden ... der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr ( § 1 ) in Tarifverträgen abgewichen ...