§ 10 - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

G. v. 08.01.1963 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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Zitierungen von § 10 BUrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BUrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 19 JArbSchG Urlaub
... (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 57 PflegeVG Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
... Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt." 2. § 10 wird wie folgt gefaßt: „§ 10 Maßnahmen der medizinischen ... verlangt." 2. § 10 wird wie folgt gefaßt: „§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Maßnahmen der ...


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