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Synopse aller Änderungen der AMRadV am 31.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2018 durch Artikel 6 des StrlSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMRadV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMRadV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
AMRadV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
§ 2 Verkehrsfähigkeit radioaktiver Arzneimittel
§ 3 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verhältnis zur Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
(Text neue Fassung)

§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsregelung
§ 6a (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verhältnis zur Strahlenschutz- und Röntgenverordnung




§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung bleiben unberührt.



Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.