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§ 3b - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung



(1) 1In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Verbringen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur nach einer hygienisierenden Behandlung zulässig. 2Werden Nutztiere in einem Betrieb in abgetrennten Bereichen gehalten, gilt Satz 1 nur für diese Betriebsbereiche.

(2) 1Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben mit Nutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn sich die Behandlungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Betriebsbereich befindet, in dem die Tiere gehalten werden. 2Der Betriebsbereich zur Behandlung der Bioabfälle einschließlich Annahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe ist von dem Bioabfallbehandler von Tieren, Futtermitteln und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den Bioabfällen tierischer Herkunft in Berührung kommen. 3Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in Betrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche mit Nutztierhaltung angrenzen.





 

Frühere Fassungen von § 3b BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BioAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2023)
... 1 eine hygienisierende Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 8. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 9. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten ... 8. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 9. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 10. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend." 5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Schadstoff- und ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... aufgebracht werden." 4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende ... der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird. § 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung (1) In Betrieben mit ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 6. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 7. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort ... 6. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 7. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,  ...
Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort ... 3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, 4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,  ...