§ 9 Bodenuntersuchungen
(1) 1Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der ersten nach dem 1. Oktober 1998 erfolgenden Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsflächen anzugeben. 2Die zuständige Behörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde diese Flächen mit.
(2)
1Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen.
2Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen.
3Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenuntersuchung nach der
Klärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden.
4Satz 1 gilt nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die nach
§ 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind.
5Bestehen Anhaltspunkte, dass die Bodenwerte einer Aufbringungsfläche die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom
12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch
Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, überschreiten, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen untersagen.
6Die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist nach
Anlage 2 der Klärschlammverordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) und durch eine unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen.
(2a) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 2 Satz 6 gilt
§ 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.
(3) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Satz 3 aufgebracht werden.
(4) 1Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen bedingt erhöhten Schwermetallgehalten von Böden zulassen, daß Bioabfälle oder Gemische auch auf Böden aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genannten Werte überschritten werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. 2Satz 1 gilt nicht für Cadmium.
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interne Verweise§ 3c BioAbfV Schadstoff- und Fremdstoffminimierung (vom 01.05.2023) ... Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der ...
§ 11 BioAbfV Nachweispflichten (vom 01.05.2023) ... alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der ...
§ 13 BioAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2023) ... lässt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023) ... Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei ... Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind." 9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ... folgt gefasst: „§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen (1) § 9 Absatz 1 und 2 , § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte ...
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung ... für die menschliche oder tierische Gesundheit erforderlich ist." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... zu erwarten sind" eingefügt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zusätzliche ... Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde ... Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt, 13. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig macht, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 11 Absatz 1b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 ...
Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung ... auf derselben Fläche aufbringt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder 11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
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