Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der WPAnrV am 18.06.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2009 durch Artikel 1 der 1. WPAnrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPAnrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2009 BGBl. I S. 1263
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. Die Feststellung erfolgt in der Regel auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8. Liegt keine Bestätigung vor, erfolgt eine Feststellung der Anrechnung einzelner Leistungsnachweise.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8.

(2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

(3) Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre", dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.



(4) Entfällt das Prüfungsgebiet 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre', dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.

(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. Eine Ergänzungsprüfung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn beide in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsgebiete angerechnet werden oder wenn neben die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Verkürzung nach § 13 der Wirtschaftsprüferordnung tritt.

(6) Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.



§ 10 Übergangsvorschriften


(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war.

(2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.

vorherige Änderung

 


(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.