Auf Grund des §
9 des
Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
(1) Ein Kreditinstitut oder ein anderes im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugtes Unternehmen kann vom Emittenten für die nach dem
Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro umgestellten Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen für jeden gebuchten Depotposten zur Abgeltung der mit der Abwicklung der Umstellung verbundenen Aufwendungen wie folgt Ersatz verlangen:
- 1.
- für die zum 1. Januar 1999 sowie für die am dritten Freitag im Februar, Mai, August und November 1999, 2000 und 2001 umgestellten Schuldtitel jeweils sechs Deutsche Mark,
- 2.
- für die zu anderen Zeitpunkten umgestellten Schuldtitel jeweils zwölf Deutsche Mark.
(2) Die bei Zwischenverwahrung von Schuldtiteln bei anderen Kreditinstituten oder anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen entstandenen Umstellungskosten gelten als mit den nach Absatz 1 festgesetzten Pauschbeträgen als abgegolten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.