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§ 2 - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 2 Erteilung der Erlaubnis



Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Satzung der Verwertungsgesellschaft,

2.
Angaben über Namen, Anschrift und Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,

3.
eine Erklärung über die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt haben, sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche.

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Zitierungen von § 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UrhWahrnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhWahrnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 UrhWahrnG Aufsichtsbehörde (vom 08.09.2015)
... Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2 ) und über den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit ...