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Änderung § 15 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 218 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verfahren vor der Schiedsstelle


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,

2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,

3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren,

4. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.