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§ 24 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 24



(1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.

(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis nur die getroffene Feststellung anzugeben.

(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist dies in dem Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.

(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach Abschluß der naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung in das Studienbuch eingetragen worden ist.

(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16 und 22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität, so hat die Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken.

 
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Zitierungen von § 24 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ZÄApprO
... höchstens gut lauten. (2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über ...
Anlage 2 ZÄApprO (zu § 24 Abs. 1 erster Satz) (Muster 2)
Anlage 2a ZÄApprO (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz) (Muster 2a)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Artikel 3a EGKuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... wie die Anforderungen, die in den §§ 14, 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 4 und den §§ 28 und 31 Absatz 2 der Approbationsordnung ...