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§ 38 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 38



(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.

(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.