(1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.
Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1