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§ 49 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 49



Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fünf Tagen abgehalten. Sie umfaßt drei Teile. In allen Teilen hat der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen. Der Kandidat hat

1.
in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen,

2.
in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, daß er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist,

3.
in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen.

Die Prüfung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je einem Prüfer durchgeführt werden. Sie kann von demselben Prüfer durchgeführt werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für gesonderte Prüfungen nicht bestehen. Die Note für den Teil unter Nummer 1 wird gegenüber den Noten unter den Nummern 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in einem Teil das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.



 

Zitierungen von § 49 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 7 COVZApprOAbwV Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung
... oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden. (3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie ... und Endodontologie auch am Phantom durchgeführt werden. (4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte können alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer ...

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 7 EpiZÄPrOAbwV Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung
... sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. (3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie ... sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. (4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte können alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer ...