Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 52 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
|

§ 52



(1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung übersandt.

(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt der Vorsitzende das Urteil in folgender Weise:

Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1 berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.

(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.

(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende.

Anzeige


 

Zitierungen von § 52 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 ZÄApprO
... 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in ...
§ 56 ZÄApprO
... Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt ...
§ 58 ZÄApprO
... Zahlen eingesetzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt nach § 13 bzw. § 52 Abs. 3 zugrundeliegen. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei ...