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§ 53 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 53



(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.

(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil

a)
in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder

b)
in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht genügend" oder schlechter oder

c)
in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter

lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.

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Zitierungen von § 53 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 ZÄApprO
... in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs ...