Verordnung zur Neubestimmung von Arzneimittel-Festbetragsgruppen (Festbetragsgruppen-Neubestimmungsverordnung - FGNV)

V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 860-5-20-1 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage (zu § 1)

Eingangsformel



Auf Grund des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt; die in der Anlage Teil 2 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt. Für die jeweilige Standardpackung werden die in der Anlage Teil 1 und 2 ausgewiesenen Festbeträge in Euro auf Grund von § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Euro durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die festgesetzten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung erfasst werden.

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§ 2



Die nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

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§ 3



(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die in der Anlage Teil C der Festbetrags-Anpassungsverordnung vom 1. November 2001 (BGBl. I S. 2897) ausgewiesene Festbetragsgruppe der Kombinationen von Hydrochlorothiazid mit ACE-Hemmern sowie der dort genannte Festbetrag außer Kraft.

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Anlage (zu § 1)



(siehe BGBl. I 2003 S. 94 - 95)



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