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Synopse aller Änderungen des 5. WaffV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 12 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 5. WaffV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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5. WaffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | 5. WaffV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
§ 28 Absatz 1 und 8, § 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden: 1. Die dem Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen; 2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst; 3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; 4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf | |
(Text alte Fassung) die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, | (Text neue Fassung) die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, |
die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt, die Behörden der Luftaufsicht des Bundes. |
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