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§ 1 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)

§ 1 Anzuwendende Vorschriften



Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Vereinigung) die folgenden Vorschriften, im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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Zitierungen von § 1 EWIV-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EWIVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWIVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EWIVAG Anmeldung zum Handelsregister
... sind. (4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt ...