Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des EWIV-Ausführungsgesetz am 01.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2008 durch Artikel 16 des MoMiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWIVAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung


(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwicklern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung durch sämtliche Abwickler zu bewirken.

(2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. Die Klausel nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 kann auch das neue Mitglied anmelden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer Bestellung entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer Bestellung entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) Absatz 3 gilt auch für neu bestellte Geschäftsführer.



§ 11 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 130a des Handelsgesetzbuchs sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.



Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Verletzung der Antragspflicht bei Insolvenz




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Satz 2 unterläßt, als Geschäftsführer oder Abwickler bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Vereinigung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.