§ 8 Klageantrag und Anhörung
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach §
1 auch enthalten:
- 1.
- den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 2.
- die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach §
1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
- 1.
- Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
- 2.
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.
Frühere Fassungen von § 8 UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
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