Änderung § 4d UKlaG vom 02.12.2020

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§ 4d UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 4d UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4d Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten und

2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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