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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 217
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-220 Berufliche Bildung

§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Herstellen eines Formstückes und

b)
Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitungen oder in Kappen;

2.
als Arbeitsprobe:

a)
Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder

b)
Montieren einer Ummantelung.

(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

b)
Werk- und Hilfsstoffe,

c)
Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Dämmstoffen,

d)
Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

e)
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

f)
Unterkonstruktionen,

g)
Ummanteln von Dämmungen,

h)
Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnen des Werkstoffbedarfs,

b)
Massenberechnungen,

c)
wärmetechnische Berechnungen,

d)
Abrechnen von Dämmarbeiten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,

b)
Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 75 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 75 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.

(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IsolierAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IsolierAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IsolierAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 ...