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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 217
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-220 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierer/zur Industrie-Isoliererin


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 217ff)

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IsolierAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IsolierAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 IsolierAusbV Gliederung der Berufsausbildung
... Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin sind in 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i aufgeführten Fertigkeiten und ...
§ 6 IsolierAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 11 IsolierAusbV Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...