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§ 5 - Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§31Abs4DV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.04.1970 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 20.04.1970; FNA: 830-2-7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5



(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird

bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,

bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,

bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,

bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,

bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,

bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI

erbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird

bei Pflegezulage nach Stufe III mindestens nach Stufe I,

bei Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,

bei Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III,

erbracht.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BVG§31Abs4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG§31Abs4DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 16 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
... Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist." 6. In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt. ...