§ 18 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 18 Prüfungsverfahren


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 18 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.05.2024)
... Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 18 Satz 3 SVertO , § 177 InsO) Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde Hauptabschnitt 5 ... 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 18 Satz 3 SVertO , § 177 InsO) 2430 Prüfung von Forderungen je ... Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO ). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)". 2. In Nummer 1100 wird in der ... 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) 2430 Prüfung von Forderungen je ... für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses ...


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