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Änderung § 13 SVertO vom 01.01.2018

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§ 13 SVertO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 13 SVertO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anmeldung von Ansprüchen


(1) 1 Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. 2 Ist vor Eröffnung des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht entgegen.

(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift derselben sollen beigefügt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. 2 Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen. 3 Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. 4 Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 5 Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. 2 Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen. 3 Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. 4 Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 5 Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht.

(4) 1 Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind. 2 Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.