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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzG k.a.Abk.)

G. v. 25.02.1969 BGBl. I S. 149; aufgehoben durch Artikel 86 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1969; FNA: 790-14 Forstwirtschaft
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§ 2



(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merkmale zu bestimmen, die Rohholz mindestens aufweisen muß, wenn es nach gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird. Als Merkmale können insbesondere Sortierungen nach Stärke, Länge, Güte und Verwendungszweck bestimmt werden.

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:

1.
Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufbereitung, Ausformung sowie Mengen- und Gewichtseinheiten für Rohholz, das nach den gesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird;

2.
wie Rohholz in die gesetzlichen Handelsklassen einzureihen, insbesondere zu messen ist.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HdlKlHolzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlHolzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HdlKlHolzG
... eingeführt ist, oder 3. einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Eingangsformel HdlKlHolzV
... Grund der §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar ...