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Änderung § 1 Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 211 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung der Marktübersicht bei Rohholz kann das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gesetzliche Handelsklassen für Rohholz einführen, deren Verwendung freigestellt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung der Marktübersicht bei Rohholz kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gesetzliche Handelsklassen für Rohholz einführen, deren Verwendung freigestellt ist.

(2) Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und entastetes Holz, auch wenn es entrindet, abgelängt oder gespalten ist.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen und ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist.




 
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