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§ 14b - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 14b Andere Dienste im Ausland



(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und

2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.

Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und

3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 14b ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZDG Befreiung vom Zivildienst (vom 01.12.2010)
... 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1, f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von ...
§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015)
... nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen, 2. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer ... 3. vom Zivildienst befreit sind, 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie ...
§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
...  2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b ), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der ...
§ 43 ZDG Entlassung (vom 01.12.2010)
... wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden ...
§ 79 ZDG Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.12.2010)
... Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige ...
§ 81 ZDG Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (vom 01.12.2010)
... nach § 14 Absatz 1 Satz 1, 2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 5 BFDG Anderer Dienst im Ausland
... von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben ...

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 2 BKGG Kinder (vom 21.12.2022)
... befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder (vom 01.01.2024)
... befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der ...

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 11 WPflG Befreiung vom Wehrdienst (vom 09.08.2019)
... § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes , f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens ...

Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
§ 11 ZDPersAV Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt
... Personenbezogene Daten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nach den §§ 14 bis 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wird, übermittelt das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des ...
Artikel 15 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst ... (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder ... (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,  ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst ... (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder". b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c ... (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,". ... in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz ... 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie ... Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... nach § 14 Absatz 1 Satz 1, 2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 14a Entwicklungsdienst § 14b Andere Dienste im Ausland § 14c Freiwilliges Jahr § 15 ...