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§ 15a - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 15a Freies Arbeitsverhältnis



(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens acht Monate länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll oder begründet worden ist.

(2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie acht Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.





 

Frühere Fassungen von § 15a ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZDG Befreiung vom Zivildienst (vom 01.12.2010)
... von mindestens sechs Monaten, g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1, h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder ...
§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015)
...  3. vom Zivildienst befreit sind, 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für ...
§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
... Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a ) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,  ...
§ 43 ZDG Entlassung (vom 01.12.2010)
... wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden ...
§ 79 ZDG Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.12.2010)
... In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht. 6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus ... einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine ...
§ 81 ZDG Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (vom 01.12.2010)
... verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 11 WPflG Befreiung vom Wehrdienst (vom 09.08.2019)
... von mindestens sechs Monaten, g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a " durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz 7 wird ... und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a " ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie folgt ... würde." d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus ... einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung." 15. Nach § 81 wird folgender § 82 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... gestrichen. b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 8. In § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ein Jahr" durch die ... verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... § 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes § 15a Freies Arbeitsverhältnis § 16 Unabkömmlichstellung § ...