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§ 23a - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 23a Zuführung



Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzuführen. Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen einer durch das Bundesamt einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



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Frühere Fassungen von § 23a ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 13 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23a ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 ZDG Ärztliche Untersuchung (vom 01.01.2010)
... hat sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Zuführung Die Polizei kann ... 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Zuführung Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... und Zivildienst anderer Staaten § 23 Zivildienstüberwachung § 23a Zuführung Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen § 24 ...