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§ 25a - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 25a Einweisung in der Dienststelle



(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.

(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 25a ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZDG Anerkennung von Beschäftigungsstellen (vom 01.01.2010)
... führen würde, 2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen". b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle". ... b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle". c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt ... Nummer 2a eingefügt: „2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden ... durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle ... 10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... § 24 Dauer des Zivildienstes § 25 Beginn des Zivildienstes § 25a Einweisung in der Dienststelle § 25b Einführung und Begleitung  ...