(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
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G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes ... von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen". b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle". ... b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle". c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt ... Nummer 2a eingefügt: „2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden ... durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle ... 10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst: „§ 25a Einweisung in der Dienststelle (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626