Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 79 - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
|

§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall



Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.

2.
§ 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

3.
Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.

4.
Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

5.
In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.

6.
§ 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 79 ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 13 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 79 ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
... Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des ... Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt. (3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes". b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder ... b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall". c) Nach der Angabe ... für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Bundesamtes." 14. § 79 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall". b) Der Teilsatz vor ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
...  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt." cc) Die Sätze 3 und 4 werden ... Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst" ersetzt. 14. § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
...  § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften § 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall § 80 ...