Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45a ZDG vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 45a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 78 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Mitteilungen in Strafsachen


(Text alte Fassung)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.