§ 47a ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 47a ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 110 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47a Versorgung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. | (Text neue Fassung) Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. |