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Änderung § 1a ZDG vom 01.01.2012

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§ 1a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes


(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(Text neue Fassung)

(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung)