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Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz;

2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

2.1 Leistungserstellung und -verwertung,

2.2 betriebliche Organisation,

2.3 Beschaffung,

2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,

2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2 Planen und Organisieren,

3.3 Teamarbeit;

4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3 Anwendungssoftware,

4.4 Netze, Dienste;

5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

5.2 Programmiertechniken,

5.3 Installieren und Konfigurieren,

(Text alte Fassung)

5.4 Datenschutz und Urheberrecht,

(Text neue Fassung)

5.4 Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit), Datenschutz und Urheberrecht,

5.5 Systempflege;

6. Systemtechnik:

6.1 Systemkomponenten,

6.2 ergonomische Geräteaufstellung;

7. Installation:

7.1 Montagetechnik,

7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen,

7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,

7.4 Netzwerke;

8. Serviceleistungen;

9. Instandhaltung;

10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,

10.2 Projektplanung,

10.3 Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung,

10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Computersysteme,

2. Festnetze,

3. Funknetze,

4. Endgeräte,

5. Sicherheitssysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.