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§ 5 - Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)

Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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§ 5 Verantwortlichkeit



Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für

1.
die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,

2.
die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und

3.
den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.





 

Frühere Fassungen von § 5 MBergG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 74 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MBergG Verantwortliche Personen (vom 15.12.2010)
... Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß § 5. (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die ... Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 74 BRBG 2010 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
... 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 10, § 5 Nummer 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 9 Satz 1, § 11 Absatz 3 und § 13 ...