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§ 9 - Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)

Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 750-18 Bergbau
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§ 9 Archäologische und historische Gegenstände



Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 9 MBergG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 238 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 74 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 74 BRBG 2010 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes
... 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 10, § 5 Nummer 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 9 Satz 1, § 11 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ...