§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach
§ 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem
Waffengesetz erforderlich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach
§ 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn
- 1.
- die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
- 2.
- die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.
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interne Verweise§ 23 SprengG Mitführen von Urkunden ... den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die Befugnis zur ...
§ 28 SprengG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2017) ... Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13 , 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, ...
§ 39 SprengG Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen (vom 27.06.2020) ... des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe ... mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit die ...
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 1 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 7 bis 13 , 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den ... zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind. (2) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit ...
§ 2 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, ... oder ihnen überlassen werden. (4) Die §§ 5, 5f, 7, 10 bis 13 , 15 Abs. 1 und § 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten ... der fünf Jahre aufzubewahren ist. (4a) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken ...
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Die §§ 7 bis 13 , 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich ... Gegenstände nach § 20 Absatz 4. (2) Die §§ 7 bis 13 , 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen ... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
§ 40a 1. SprengV (vom 01.04.2012) ... und 3 finden Anwendung. (2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Die §§ 7 bis 13 , 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § ... die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen. (3) Die §§ 7 bis 13 , 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen ... T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den ... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
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