Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39a - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
|

§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden



(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.

(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 39a SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b SprengG Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen (vom 01.07.2017)
... Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a , 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... zuständig sind." 17. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt: „§ 39a Datenübermittlung an und von ... 17. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt: „§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden (1) Die für die Erteilung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a , 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... durch die Angabe „19 bis 24 Absatz 1" und die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a " durch die Angabe „§§ 32a bis 39a" ersetzt. 2. In § 2 ... Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe „§§ 32a bis 39a " ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder ...